Die Betroffenen unterliegen der Idee, die Armee zu impfen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom Freitag unter anderem entschieden, dass die Opfer Arbeitsverträge zur Teilnahme an Kurz- und Langzeiteinsätzen im Ausland eingegangen seien. Sie unterliegen im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben dem Impfkonzept eines Amtsarztes. Das Kriegsrecht sieht vor, dass der Bundesrat Angehörigen des Militärs gewisse medizinische Massnahmen zwingend vorschreiben kann. Dazu gehören Impfungen. Das Ausbruchsrecht erlaubt Bund und Kantonen zudem, für bestimmte Personengruppen Impfungen obligatorisch zu machen. Insofern besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Impfpflicht. Zudem überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an einer Impfpflicht die Angehörigen der Sondereinheit.
Die Teamfunktionalität muss gewährleistet sein
Es geht nicht nur darum, die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern – innerhalb und außerhalb des Kommandos. Stattdessen muss die Teamfunktionalität gewährleistet sein. Sie müssen in kürzester Zeit ins Ausland reisen können. Zudem kann die medizinische Versorgung im Ausland nicht immer als ausreichend gewährleistet angesehen werden, was bei schweren Covid-Verläufen zum Problem werden könnte. Eine Untersuchung anstelle einer Impfung erreiche laut Bundesverwaltungsgericht nicht das gleiche Ziel. Während ein Test nur ein diagnostisches Hilfsmittel ist, kann eine Impfung eine Erkrankung oder zumindest einen schweren Verlauf verhindern. Das Gericht akzeptiert die Bedenken wegen möglicher Nebenwirkungen mit Verweis auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Zulassung der Impfstoffe durch das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic nicht. Durch die Verweigerung der Impfung ohne medizinisch gerechtfertigten Grund hätten die vier Kommandos ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Dies ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgericht angefochten werden. (SDA / chs)